Schauspiel

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VOICE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Verein für Leistungsschutz der Sprecher und Darsteller
1) Die jeweils vereinbarten Verwendungs und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung
werden erst mit Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars erworben
2) Die vom Sprecher gestellte Rechnung ist sofort abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden
ab dem 15.Tag Verzugszinsen von 1% per Monat fällig.
3) Auch die Terminvereinbarung mit dem Aufnahmestudio gilt als Auftrag des Auftraggebers.
4) Bei Absage innerhalb von 24 Stunden (werktags) vor dem vereinbarten Aufnahmetermin wird ein
Ausfallhonorar nach dem gültigen Tarif verrechnet.
5) Die Leistung gilt als erbracht und ist voll zu honorieren, wenn die vereinbarte Aufnahmezeit verstrichen
ist oder die beauftragte Aufnahme im Studio abgenommen wurde.
6) Bei Werbespots ist das Recht auf Verwendung bzw. Verwertung der Sprecherleistung auf ein Jahr
gerechnet ab Aufnahmedatum begrenzt. Es wird ausschließlich für das in der Rechnung genannte
Medium und Land erworben.
7) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zustimmung des Sprechers einzuholen, falls er die Absicht hat, die
Sprecherleistung (in ihrer ursprünglichen oder in einer veränderten Form) in einem anderen Medium zu
verwenden oder nach Ablauf der Frist wieder oder weiter zu verwenden.
8) Wird eine Sprecherleistung
a. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
b. in einer modifizierten Form (neu zusammengestellt)
c. in anderen als in der Rechnung genannten Medien oder Ländern weiter verwertet, ist der
Sprecher vom Auftraggeber unverzüglich aus Eigenem zu verständigen.
Es wird erneut ein Honorar in Rechnung gestellt, das vom Auftraggeber zu bezahlen ist. Dabei gilt
jeweils der zum Zeitpunkt der Weiterverwertung gültige Tarif.
9) Bei Werbespots gelten die Verwendungs und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung,
wenn nicht anders vereinbart, grundsätzlich für sämtliche Sendeanstalten des jeweiligen Landes.
10) Bei Aufnahmen, die nicht dem Werbezweck dienen, ist die Namensnennung des Sprechers
durchzuführen:
a. bei Bild und Schallträgern im Vor oder Nachspann, bzw. in der An oder Absage
b. bei Vervielfältigung zum öffentlichen Verkauf auch auf der Umhüllung (Cover) des Medienträgers.
11) Für den Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen einen Vertragspunkt wird eine Konventionalstrafe in
Höhe des dreifachen Rechnungsbetrages vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich
sämtliche Mahn und Inkassospesen, sowie durch anwaltliche Vertretung entstehende Kosten zu
ersetzen.
12) Grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung jeglicher Sprachaufnahmen
zu trainingszwecken für KIProgramme sowie die Weitergabe oder der Verkauf der Aufnahmen an Dritte,
nicht an der Produktion beteiligte, insbesondere zur Nutzung im Zusammenhang mit KI Programmen oder
Algorithmen.
13) Zahlbar und klagbar in Wien

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